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Sachverständigenbüro Trübswetter für Schimmel-/Wasserschäden und Schäden am Bau
Wohnflächen werden ausschließlich nach der Wohnflächenverorndung (WoFlVo) ermittelt
Unsere Leistungen für Sie:
Berechnung laut Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Die Wohnflächenverordnung ist seit dem 1. Januar 2004 gültig. Danach setzt sich die Wohnfläche aus der anrechenbaren Grundfläche der Wohnräume zusammen. Die tatsächliche Grundfläche entspricht allerdings nicht der Wohnfläche. Grund dafür ist der Abzug bestimmter Flächen. Laut der Wohnflächenverordnung gehören die folgenden Grundflächen zur Wohnfläche:
Wintergärten, Schwimmbäder, Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten zählen ebenfalls zur Wohnfläche, solange sie ausschließlich zur Wohnung oder zum Haus gehören. Diese Grundflächen werden aber in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte berechnet.
Die Grundflächen der folgenden Räume zählen dagegen nicht zur Wohnfläche:
Laut der Wohnflächenverordnung zählen die Flächen von Fenster- und Türrahmen, Einbaumöbeln, Öfen und Badewannen zur Wohnfläche. Das entscheidende Kriterium hierfür ist die Raumhöhe. Dachschrägen bilden häufig eine Besonderheit: Ist die Fläche unter einer Schräge bis zu einem Meter hoch, zählt sie nicht zur Wohnfläche. Flächen unterhalb einer Schräge mit einer Raumhöhe von einem bis 2 Metern werden zu 50 Prozent zur Wohnfläche berechnet, alles über 2 Meter Raumhöhe zählt zu 100 Prozent zur Wohnfläche. Der Wohnfläche nicht zugerechnet werden Schornsteine, freistehende Pfeiler und Säulen, Vormauerungen und Verkleidungen, wenn ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt und ihre Höhe 1,50 Meter übersteigt. Außerdem zählen auch Tür-, Fenster- und Wandnischen nicht zur Wohnfläche, wenn sie nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder maximal 13 Zentimeter tief sind.
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